Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren dürfen veröffentlicht werden. So entschied das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az. 10 A 44/22 u. a.).
Das beklagte Kraftfahrtbundesamt hatte im November 2020 und Februar 2021 die Anträge von vier Privatpersonen auf Herausgabe von sog. Rückrufbescheiden, die Fahrzeugtypen der Klägerin betreffen, nach Anhörung der Klägerin und der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme geschwärzter personenbezogener Daten und bestimmter technischer Details auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben, die sie u. a. mit dem Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit einer Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren begründete. Ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Bescheide.
Dem folgte das Gericht nicht. Die nach Teilschwärzungen noch übrigen personenbezogenen Daten ermöglichten eine Identifizierung der Betroffenen. Eine Beeinträchtigung laufender Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Soweit in den Rückrufbescheiden in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei spiele u. a. die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des Abgasskandals sowie die durch den EuGH zuletzt gestärkten Rechtspositionen von Umweltverbänden im Zusammenhang mit der Prüfung von Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutznormen eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrtbundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze.
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